427.800
CH-BS
§ 8 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Organisation der Prüfung
Lehrabschlussprüfung - Durchführung der Prüfung
§ 8 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Organisation der Prüfung
1. Die Prüfung ist auf einem hierzu geeigneten Schiff oder in der Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.
2. Den Lehrlingen sind die zur Prüfung nötigen Hilfsmittel sowie die erforderlichen Vorrichtungen und Maschinen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.
3. Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind den Lehrlingen erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihnen, soweit nötig, zu erklären.
4. Das Arbeitsbuch (Bordbuch) darf im Fach Fertigkeiten verwendet werden.