427.800
CH-BS
§ 7 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Allgemeines
Lehrabschlussprüfung - Durchführung der Prüfung
§ 7 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Allgemeines
1. An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben.
2. Die Prüfung wird von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg durchgeführt.
3. Zugelassen werden nur Lehrlinge, die
a) an der Zwischenprüfung (nach dem ersten Ausbildungsjahr) teilgenommen und
b) das Arbeitsbuch (Bordbuch) ordnungsgemäss geführt und vorgelegt haben.