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§ 7 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Allgemeines

Lehrabschlussprüfung - Durchführung der Prüfung
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§ 7 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Allgemeines

1. An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben.

2. Die Prüfung wird von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg durchgeführt.

3. Zugelassen werden nur Lehrlinge, die

a) an der Zwischenprüfung (nach dem ersten Ausbildungsjahr) teilgenommen und

b) das Arbeitsbuch (Bordbuch) ordnungsgemäss geführt und vorgelegt haben.

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