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§ 3 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Höchstzahl der Lehrlinge

Ausbildung - Lehrverhältnis[[1]](#titletitle_text_fn_8948_2_1_c)
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§ 3 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Höchstzahl der Lehrlinge

1. Auf jedem Schiff dürfen jeweils höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

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