427.800
CH-BS
§ 3 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Höchstzahl der Lehrlinge
Ausbildung - Lehrverhältnis[[1]](#titletitle_text_fn_8948_2_1_c)
§ 3 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Höchstzahl der Lehrlinge
1. Auf jedem Schiff dürfen jeweils höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.