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§ 2 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Anforderungen an den Lehrbetrieb

Ausbildung - Lehrverhältnis[[1]](#titletitle_text_fn_8948_2_1_c)
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§ 2 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Anforderungen an den Lehrbetrieb

1. Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die alle in § 5 erwähnten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig vermitteln und die Anforderungen gemäss der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 erfüllen können.

2. Die Ausbildung ausserhalb der Berufsschule liegt in den Händen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen. Als Lehrmeister oder Lehrmeisterin gilt nur, wer Inhaber oder Inhaberin des Rheinpatentes ist.

3. Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Der Lehrvertrag kann auch durch einen Verbund von Firmen abgeschlossen werden.

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