427.800
CH-BS
§ 19 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Wirksamkeit
Schlussbestimmungen
§ 19 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Wirksamkeit
1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. August 2000 wirksam.