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§ 19 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 19 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Wirksamkeit

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. August 2000 wirksam.

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