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§ 18 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 18 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Übergangsrecht

1. Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. August 2000 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab.

2. Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2005 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft.

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