427.800
CH-BS
§ 16 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Rechtsmittel
Lehrabschlussprüfung - Beurteilung und Notengebung
§ 16 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Rechtsmittel
1. Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach Deutschem Recht und können über das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt eingereicht werden. Zuständig ist die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg.