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§ 16 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Rechtsmittel

Lehrabschlussprüfung - Beurteilung und Notengebung
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§ 16 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Rechtsmittel

1. Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach Deutschem Recht und können über das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt eingereicht werden. Zuständig ist die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg.

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