427.800
CH-BS
§ 14 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Prüfungsergebnis
Lehrabschlussprüfung - Beurteilung und Notengebung
§ 14 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Prüfungsergebnis
1. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in zwei Noten ausgedrückt
- Fertigkeiten
- Kenntnisse
2. Die Lehrabschlussprüfung ist bestanden, wenn
a) in der Kenntnis- und der Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind und
b) in der Kenntnisprüfung in nicht mehr als zwei Positionen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind.