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§ 14 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Prüfungsergebnis

Lehrabschlussprüfung - Beurteilung und Notengebung
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§ 14 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Prüfungsergebnis

1. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in zwei Noten ausgedrückt

- Fertigkeiten

- Kenntnisse

2. Die Lehrabschlussprüfung ist bestanden, wenn

a) in der Kenntnis- und der Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind und

b) in der Kenntnisprüfung in nicht mehr als zwei Positionen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind.

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