§ 13 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Notenwerte
§ 13 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Notenwerte
1. Die Leistungen werden mit den Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und tiefere bezeichnen genügende Leistungen; Noten über 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
2. Notenskala
Note | Bezeichnung | Eigenschaften
--- | --- | ---
1 | sehr gut | Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Masse.
2 | gut | Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.
3 | befriedigend | Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.
4 | ausreichend | Die Leistung weist zwar Mängel auf, aber sie entspricht im Ganzen den Anforderungen.
5 | mangelhaft | Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, jedoch lässt sich erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6 | ungenügend | Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.