Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.800 CH-BS

§ 13 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Notenwerte

Lehrabschlussprüfung - Beurteilung und Notengebung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Notenwerte

1. Die Leistungen werden mit den Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und tiefere bezeichnen genügende Leistungen; Noten über 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

2. Notenskala

Note | Bezeichnung | Eigenschaften

--- | --- | ---

1 | sehr gut | Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Masse.

2 | gut | Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.

3 | befriedigend | Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

4 | ausreichend | Die Leistung weist zwar Mängel auf, aber sie entspricht im Ganzen den Anforderungen.

5 | mangelhaft | Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, jedoch lässt sich erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6 | ungenügend | Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

← § 12 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre § 14 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →