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§ 11 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt - Prüfungsstoff

Lehrabschlussprüfung - Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
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§ 11 Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt · Prüfungsstoff

1. Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von § 5 und des Lehrplans. Die Prüfungsanforderungen werden durch die entsprechende Ausbildungsordnung mitbestimmt. Die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird diesem Reglement beigelegt.

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