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§ 9 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Inkrafttreten und Dauer des Vertrags

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§ 9 Vertrag Gesundheitsberufe · Inkrafttreten und Dauer des Vertrags

1. Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone sowie der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen.

2. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

3. Bei erfolgter Kündigung bleibt der vertragliche Kostenbeitrag für die im Zeitpunkt der Kündigung bereits aufgenommenen Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.

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