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CH-BS
§ 8 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Finanzielle Aufsicht
§ 8 Vertrag Gesundheitsberufe · Finanzielle Aufsicht
1. Die im Vertrag aufgeführten Schulen gewähren den kantonalen Finanzkontrollen der Vertragskantone im Rahmen der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Gegenstand
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