427.150
CH-BS
§ 6 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Verfahren der finanziellen Abgeltung/Kostenvergütung
§ 6 Vertrag Gesundheitsberufe · Verfahren der finanziellen Abgeltung/Kostenvergütung
1. Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton zwei Mal im Jahr mit Stichdatum vom 15. Mai und 15. November gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens auf die Stichdaten aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren.
3. Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens 30 Tage nach Eintreffen der Rechnung zu erfolgen.
← § 5 Vertrag Gesundheitsberufe
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Gegenstand
§ 7 Vertrag Gesundheitsberufe →