§ 3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Vertragskantonen
§ 3 Vertrag Gesundheitsberufe · Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Vertragskantonen
1. Die Vertragskantone verpflichten sich gegenseitig zu einer vollen Kostenabgeltung. Als volle Kosten gelten die Ausbildungskosten pro Lernende bzw. Lernenden, zusammengesetzt aus den Personalkosten, den Kosten für die Infrastruktur und den Kosten für die Verwaltung. Die Kosten werden von den beiden Kantonen gemeinsam in Form von Pauschalbeiträgen pro Ausbildungsgang ausgehandelt und für eine bestimmte Zeit festgelegt. Die beiden Regierungen entscheiden über Höhe und Periodizität.
2. Diese Pauschale gilt für Lernende, die ihre Ausbildung an der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren, ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz aber nicht im Standortkanton der Ausbildungseinrichtung haben.
3. Als Ausnahme zu der in diesem Paragraphen genannten Regel gilt für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II das Lehrortsprinzip.