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§ 2 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nicht akademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Zusammenarbeit

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§ 2 Vertrag Gesundheitsberufe · Zusammenarbeit

1. Die Vertragskantone betreiben in enger Zusammenarbeit die Fachschulen im Gesundheitswesen.

2. Der Kanton Basel-Landschaft führt die Ausbildungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschule), der Kanton Basel-Stadt führt die Fachschule auf Tertiärstufe (Höhere Fachschule). Anstellungsbedingungen, Besoldung, Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden richten sich nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons.

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