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427.100 BZG CH-BS

§ 8 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Organe und Angestellte - Schulkommission
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§ 8 BZG

1. Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einem Präsidium, einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft und mindestens vier weiteren Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2. Bei der Bestellung der Schulkommission werden die Berufsfachschule Gesundheit Basel-Landschaft, die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit beider Basel und die Berufsverbände in angemessener Weise berücksichtigt.

3. Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.

4. Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständige Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.

5. Die Studierenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Ausser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommission teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.

6. Das Präsidium und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.

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