427.100
BZG
CH-BS
§ 6 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Studiengänge - Praktika
§ 6 BZG
1. Die Gesamtverantwortung für die Praktikumseinsätze liegt beim BZG.
2. Das BZG schliesst mit den Ausbildungsbetrieben Verträge ab, welche den Ausbildungsauftrag, die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Praktikumseinsätze der Studierenden regeln.