427.100
BZG
CH-BS
§ 4 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Studiengänge
§ 4 BZG
1. Das Erziehungsdepartement, auf Antrag der Direktion, ordnet das Bildungsangebot an.
2. Das Erziehungsdepartement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Studierenden, einzelne Bildungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.