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427.100 BZG CH-BS

§ 4 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

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§ 4 BZG

1. Das Erziehungsdepartement, auf Antrag der Direktion, ordnet das Bildungsangebot an.

2. Das Erziehungsdepartement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Studierenden, einzelne Bildungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.

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