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427.100 BZG CH-BS

§ 30 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Rechtsmittel - Rekurs
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§ 30 BZG

1. Gegen die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.

2. Kommt bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag oder dem Vertrag zwischen dem BZG und einem Ausbildungsbetrieb keine Einigung zustande, so erlässt das BZG eine Verfügung. Gegen diese kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.

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