Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.100 BZG CH-BS

§ 3 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Allgemeine Bestimmungen - Grundsatz[[1]](#titletitle_text_fn_777679_2_1_c)
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§ 3 BZG

1. Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes, Beiträge anderer Kantone aus Staatsverträgen, Studien- und Kursgebühren sowie weitere Gebühren gedeckt sind.

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