427.100
BZG
CH-BS
§ 3 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Allgemeine Bestimmungen - Grundsatz[[1]](#titletitle_text_fn_777679_2_1_c)
§ 3 BZG
1. Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes, Beiträge anderer Kantone aus Staatsverträgen, Studien- und Kursgebühren sowie weitere Gebühren gedeckt sind.