427.100
BZG
CH-BS
§ 21 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Studierende - Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
§ 21 BZG
1. Die Auflösung des Ausbildungsvertrages ist in den entsprechenden Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.
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