Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.100 BZG CH-BS

§ 21 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Studierende - Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
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§ 21 BZG

1. Die Auflösung des Ausbildungsvertrages ist in den entsprechenden Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.

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