427.100
BZG
CH-BS
§ 18 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Studierende - Zulassung
§ 18 BZG
1. Die Zulassung zu Bildungsgängen auf Niveau Höhere Fachschule richtet sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen sowie den Studien- und Prüfungsreglementen.
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6. Die Zulassung zu Nachdiplomstudien richtet sich nach der MiVo-HF.
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