Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.100 BZG CH-BS

§ 18 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Studierende - Zulassung
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§ 18 BZG

1. Die Zulassung zu Bildungsgängen auf Niveau Höhere Fachschule richtet sich nach den entsprechenden Rahmenlehrplänen sowie den Studien- und Prüfungsreglementen.

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6. Die Zulassung zu Nachdiplomstudien richtet sich nach der MiVo-HF.

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