427.100
BZG
CH-BS
§ 16 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Organe und Angestellte - Schulkonferenz
§ 16 BZG
1. Alle an der Schule angestellten Lehrpersonen und die Schulleitung bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vorstand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.
2. Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulleitung sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zu stellen.