Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.100 BZG CH-BS

§ 13 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Organe und Angestellte - Stellvertretung
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§ 13 BZG

1. Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw. der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

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