427.100
BZG
CH-BS
§ 13 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)
Organe und Angestellte - Stellvertretung
§ 13 BZG
1. Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw. der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.