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427.100 BZG CH-BS

§ 10 Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Organe und Angestellte - Schulleitung
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§ 10 BZG

1. Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: der Direktorin bzw. dem Direktor, gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.

2. Die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen.

3. Für die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Schulleitung ist die Direktorin oder der Direktor zuständig.

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