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424.510 CH-BS

§ 4 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang - Erlass und Rückerstattung

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§ 4 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang · Erlass und Rückerstattung

1. In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.

2. Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet.

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