424.510
CH-BS
§ 4 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang - Erlass und Rückerstattung
§ 4 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang · Erlass und Rückerstattung
1. In Härtefällen kann das Kursgeld auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement reduziert werden.
2. Bezahltes Kursgeld wird nicht rückerstattet.