424.510
CH-BS
§ 3 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang - Zahlungstermin
§ 3 Kursgeldverordnung für den Passerellen-Lehrgang · Zahlungstermin
1. Als Stichtage für die Rechnungstellung gelten der 31. August und der 31. Januar. Das Kursgeld ist innert der in der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zu begleichen.
2. Das Kursgeld kann in fünf Raten oder semesterweise beglichen werden.