424.500
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung)
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 9 Passerelleverordnung
1. Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August - Juni). Die Prüfungen finden im darauf folgenden August/September statt.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
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