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§ 9 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung)

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 9 Passerelleverordnung

1. Der Passerelle-Lehrgang dauert ein Schuljahr (August - Juni). Die Prüfungen finden im darauf folgenden August/September statt.

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