424.500
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Aufnahme
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 8 Passerelleverordnung · Aufnahme
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerelle-Lehrgang sind
a) * ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
b) ein Aufnahmegespräch mit der Schulleitung.
2. Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmegespräch über die Aufnahme.
3. Bei beschränkter Platzzahl werden Personen mit höherem Notendurchschnitt im Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnis zuerst berücksichtigt.
← § 6 Passerelleverordnung
Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
§ 9 Passerelleverordnung →