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§ 6 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung)

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§ 6 Passerelleverordnung

1. Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.

2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.

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