424.500
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung)
Organe
§ 6 Passerelleverordnung
1. Mit der Aufsicht über den Passerelle-Lehrgang ist die Schulkommission des GKG betraut.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und eine Vertretung der Lehrerschaft des Passerelle-Lehrgangs nehmen an der Sitzung der Schulkommission des GKG mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte des Passerelle-Lehrgangs behandelt werden.
← § 5 Passerelleverordnung
Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
§ 8 Passerelleverordnung →