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§ 5 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Prüfungskonferenz

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§ 5 Passerelleverordnung · Prüfungskonferenz

1. Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Lehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Leitung des Passerelle-Lehrgangs.

2. Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder nicht Bestehen der Ergänzungsprüfungen.

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