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CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Schulleitung
Organe
§ 3 Passerelleverordnung · Schulleitung
1. Dem Passerelle-Lehrgang und den Ergänzungsprüfungen steht eine Schulleiterin oder ein Schulleiter vor. Sie oder er ist für die Leitung des Passerelle-Lehrgangs und die Durchführung der Ergänzungsprüfungen verantwortlich.
2. Anstellungsbehörde für die Schulleiterin oder den Schulleiter ist der Rektor oder die Rektorin des GKG. Die Schulkommission des GKG ist vor der Anstellung zu konsultieren.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
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