424.500
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Organisation und Durchführung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Passerelleverordnung · Organisation und Durchführung
1. Der Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich nach dem Passerellereglement der EDK vom 17. März 2011 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen».
2. Der Passerelle-Lehrgang mit Ergänzungsprüfungen ist eine Abteilung des GKG.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
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