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§ 16 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Rekurs

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 16 Passerelleverordnung · Rekurs

1. Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

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