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CH-BS
§ 16 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Rekurs
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 16 Passerelleverordnung · Rekurs
1. Gegen Verfügungen der in dieser Verordnung genannten Organe kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot