424.500
CH-BS
§ 14 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Wiederholung der Ergänzungsprüfungen
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 14 Passerelleverordnung · Wiederholung der Ergänzungsprüfungen
1. Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
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