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§ 14 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Wiederholung der Ergänzungsprüfungen

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 14 Passerelleverordnung · Wiederholung der Ergänzungsprüfungen

1. Ergänzungsprüfungen können einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

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