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§ 13 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Zulassung

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 13 Passerelleverordnung · Zulassung

1. Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passerelle-Lehrgang am GKG absolviert und in jedem Fach mindestens 80 % des Unterrichts besucht haben.

2. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen.

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