424.500
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Zulassung
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 13 Passerelleverordnung · Zulassung
1. Zu den Ergänzungsprüfungen am GKG werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Passerelle-Lehrgang am GKG absolviert und in jedem Fach mindestens 80 % des Unterrichts besucht haben.
2. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen.
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Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
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