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§ 12 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Ergänzungsprüfungen

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 12 Passerelleverordnung · Ergänzungsprüfungen

1. Prüfungsfächer und -inhalte, Prüfungsart und Bestehensnormen richten sich nach dem Reglement über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen der EDK vom 17. März 2011.

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