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§ 11 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Lehrmittel

Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
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§ 11 Passerelleverordnung · Lehrmittel

1. Der Bezug der vorgeschriebenen Lehrmittel zum Selbststudium ist für den Besuch des Passerelle-Lehrgangs obligatorisch.

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