424.500
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Lernkontrollen
Passerelle-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen
§ 10 Passerelleverordnung · Lernkontrollen
1. Während des Passerelle-Lehrgangs werden Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt.
2. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.
← § 9 Passerelleverordnung
Verordnung betreffend den Passerelle-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhabenden eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelleverordnung) - Angebot
§ 11 Passerelleverordnung →