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424.100 CH-BS

§ 9 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Examinatorinnen und Examinatoren

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 9 Berufsmaturitätsverordnung · Examinatorinnen und Examinatoren

1. Examinatorinnen und Examinatoren sind diejenigen Lehrpersonen, welche Prüfungsfächer vor der Abschlussprüfung unterrichten.

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