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§ 8 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Prüfungsleitung

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 8 Berufsmaturitätsverordnung · Prüfungsleitung

1. Für die Organisation, die Durchführung und die Validierung der Berufsmaturitätsprüfung ist die Prüfungsleitung verantwortlich.

2. Sie orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus über Form und Inhalt der Abschlussprüfungen sowie über Hilfsmittel, Bewertungen und Berechnung von Noten.

3. Bei vorgezogenen Abschlussprüfungen gibt die Prüfungsleitung den Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsnote schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekannt.

4. Die Schulleitung ernennt die Prüfungsleitung. Für die Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft) setzt der Kaufmännische Verband Basel-Stadt eine Prüfungsleitung ein. Einzelne Aufgaben dieser Prüfungsleitung werden von Prüfungskreisleitungen übernommen.

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