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424.100 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Zutritt zu den Abschlussprüfungen

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 7 Berufsmaturitätsverordnung · Zutritt zu den Abschlussprüfungen

1. Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

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