424.100
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Zutritt zu den Abschlussprüfungen
Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
§ 7 Berufsmaturitätsverordnung · Zutritt zu den Abschlussprüfungen
1. Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.