Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424.100 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Mitwirkung von Expertinnen und Experten

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Berufsmaturitätsverordnung · Mitwirkung von Expertinnen und Experten

1. Examinatorinnen und Examinatoren erstellen in den Fachgruppen die schriftlichen Abschlussprüfungen und deren Lösungen. Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden dem vierkantonalen Validierungsorgan zur Genehmigung unterbreitet. Die von der Examinatorin oder vom Examinator korrigierten Abschlussprüfungen werden danach von der Expertin oder vom Experten beurteilt.

2. Bei mündlichen Abschlussprüfungen führt die Expertin oder der Experte ein Protokoll. Der Prüfungsleitung ist ein Notenprotokoll zur Aufbewahrung abzugeben. Die Examinatorin oder der Examinator beurteilt zusammen mit der Expertin oder dem Experten die mündliche Abschlussprüfung.

3. Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen Examinatorin oder Examinator und Expertin oder Experte, legt die Prüfungsleitung die Prüfungsnote fest.

← § 5 Berufsmaturitätsverordnung Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 7 Berufsmaturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →