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424.100 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
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§ 5 Berufsmaturitätsverordnung · Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel

1. Soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt, werden Form, Inhalt, Prüfungsdauer und Hilfsmittel in von der Prüfungsleitung erlassenen Prüfungsrichtlinien geregelt.

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