424.100
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel
Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
§ 5 Berufsmaturitätsverordnung · Form, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfungen sowie Hilfsmittel
1. Soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt, werden Form, Inhalt, Prüfungsdauer und Hilfsmittel in von der Prüfungsleitung erlassenen Prüfungsrichtlinien geregelt.