§ 3 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
§ 3 Berufsmaturitätsverordnung · Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
1. Zur Berufsmaturitätsprüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche den Unterricht bei der Anbieterin oder dem Anbieter des BM-Lehrgangs besucht haben.
2. Lernende der BM 2 werden zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen, wenn sie bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichtsfach mindestens 80% der Unterrichtslektionen des Prüfungssemesters besucht haben.
3. Die Prüfungsleitung entscheidet über die Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung.
4. Die Nichtzulassung gilt als erster gescheiterter Versuch, die Berufsmaturität zu erlangen. Die Lernenden der BM 2 müssen für die Zulassung zum Wiederholungstermin die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllen. Im Prüfungssemester erlangte Erfahrungsnoten werden nicht berücksichtigt.