Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424.100 CH-BS

§ 21 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung)

Übergangsbestimmung
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§ 21 Berufsmaturitätsverordnung

1. Für Lernende mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.

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