424.100
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Bildungsangebote der staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie der Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Berufsmaturitätsverordnung · Bildungsangebote der staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie der Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag
1. Die staatlichen Anbieterinnen und Anbieter sowie die Anbieterinnen und Anbieter im kantonalen Auftrag können die folgenden BM-Ausrichtungen für Lernende als lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) oder als Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) anbieten
a) Gestaltung und Kunst;
b) Gesundheit und Soziales;
c) Technik, Architektur, Life Sciences;
d) Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft und Typ Dienstleistungen);
e) Natur, Landschaft, Lebensmittel.
2. Das Erziehungsdepartement legt fest, welche Ausrichtung an welchem Standort angeboten wird.