Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
424.100 CH-BS

§ 18 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Prüfungsunfähigkeit, Abwesenheit und Unregelmässigkeiten

Berufsmaturitätsprüfung und Berufsmaturitätszeugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Berufsmaturitätsverordnung · Prüfungsunfähigkeit, Abwesenheit und Unregelmässigkeiten

1. Kandidatinnen oder Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zur Berufsmaturitätsprüfung antreten können oder von dieser zurücktreten, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei gesundheitlichen Gründen ist die Prüfungsunfähigkeit innert 24 Stunden durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

2. Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Berufsmaturitätsprüfung fernbleiben oder während der Berufsmaturitätsprüfung zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden.

3. Unregelmässigkeiten im Ablauf der Berufsmaturitätsprüfung sowie Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen oder Hilfsmittel, sind der Prüfungsleitung unverzüglich zu melden.

4. Die Prüfungsleitung kann gegenüber der fehlbaren Kandidatin oder dem fehlbaren Kandidaten die geeigneten Massnahmen verfügen. Sie kann insbesondere

a) die fehlbare Kandidatin oder den fehlbaren Kandidaten von der Berufsmaturitätsprüfung ausschliessen;

b) die ganze oder teilweise Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung anordnen;

c) die gesamte Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden erklären;

d) die Bewertung für die betreffende Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.

5. Die Prüfungsleitung entscheidet darüber, ob wichtige Gründe für ein Fernbleiben oder Zurücktreten von der Berufsmaturitätsprüfung vorliegen sowie über den Zeitpunkt von Nachprüfungen.

← § 17 Berufsmaturitätsverordnung Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 19 Berufsmaturitätsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →