§ 17 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Wiederholen der Berufsmaturitätsprüfung
§ 17 Berufsmaturitätsverordnung · Wiederholen der Berufsmaturitätsprüfung
1. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach zwei Jahren bei der gleichen Anbieterin oder dem gleichen Anbieter des BM-Lehrgangs statt, an welcher die erste Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde. Wer die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen möchte, muss sich bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Berufsmaturitätsprüfung bei der Schule zur Wiederholungsprüfung anmelden.
2. Die Berufsmaturitätsprüfung ist in mindestens den Fächern mit ungenügenden Noten zu wiederholen. Eine Wiederholung in allen Fächern ist möglich.
3. In Fächern, die nicht wiederholt werden, werden die bestehenden Berufsmaturitätsnoten übernommen.
4. Wird zur Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Berufsmaturitätsunterricht während mindestens zweier Semester besucht, werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnoten für die Berechnung der Gesamtnote berücksichtigt.
5. In allen zu wiederholenden Fächern ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
6. Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gilt für die Wiederholung
a) eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist zu überarbeiten;
b) bei einer ungenügenden Erfahrungsnote interdisziplinäres Arbeiten (IDAF) ist eine mündliche Abschlussprüfung zu interdisziplinärem Arbeiten abzulegen;
c) eine genügende bisherige Erfahrungsnote ist zu berücksichtigen.