§ 16 Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) - Berufsmaturitätszeugnis und Bescheinigung
§ 16 Berufsmaturitätsverordnung · Berufsmaturitätszeugnis und Bescheinigung
1. Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben und im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind, erhalten ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Erziehungsdepartements und der Prüfungsleitung unterzeichnet ist.
2. Die Prüfungsleitung teilt den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden haben, das Ergebnis schriftlich unter Bekanntgabe der Noten und unter Beifügung der Rechtsmittelbelehrung mit.
3. Lernende, welche die Berufsmaturitätsprüfung bestanden haben, aber das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsleitung eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlussprüfungen.